Übermittlung der Daten des/der Fahrzeugführenden und die Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Staatsanwaltschaft kann gegen Sie einen Strafbefehl erlassen, wenn Sie eine Straftat begangen haben. Wurde die Straftat mit einem Fahrzeug begangen, das zu diesem Zeitpunkt auf Ihren Namen zugelassen war? Oder wurden Sie vom Eigentümer des Fahrzeugs als die damalige Fahrzeug führende Person gemeldet? In diesem Fall erhalten Sie ein Schreiben des CJIB, in dem Sie aufgefordert werden, mit uns Kontakt aufzunehmen. Damit wollen wir ermitteln, wer zu diesem Zeitpunkt der/die Führende des Fahrzeugs war.

Die Ermittlung der Fahrzeug führenden Person ist eine unserer gesetzlichen Aufgaben. Unsere Rolle für diese Aufgabe ist also die eines Verantwortlichen.

Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir?

Um Ihnen einen Brief zu schicken und Sie zu kontaktieren, müssen wir personenbezogene Daten verarbeiten. Diese Daten erhalten wir von der Staatsanwaltschaft.
Die Daten, die wir für diese Aufgabe verarbeiten können, sind:
- Vollständiger Name
- Anschrift, Postleitzahl und Ort
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Die Erklärungen der betroffenen Personen

An wen geben wir Daten weiter?

Wir geben diese Daten nur an die Staatsanwaltschaft weiter.

Wie lange bewahren wir die Daten auf?

Wie lange wir Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Ermittlung der Fahrzeug führende Person aufbewahren dürfen, hängt unter anderem von Folgendem ab:
- der Art der Straftat
- und der Strafe, die dafür verhängt werden kann. 
In Artikel 14 des Polizeidatengesetzes sind die Aufbewahrungsfristen festgelegt.