Verkehrsbußgeld und Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Zustellung von Bußgeldbescheiden und die Einziehung von Bußgeldern ist eine gesetzliche Aufgabe des CJIB. Unsere Rolle für diese Aufgabe ist also die eines Verantwortlichen.
Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir?
Zur Eintreibung eines Bußgelds müssen wir personenbezogene Daten verarbeiten. Wir erhalten diese Daten von verschiedenen Organisationen.
Die Daten, die wir für diese Aufgabe verarbeiten können, sind:
• IBAN
• Vollständiger Name
• Adresse, Postleitzahl und Wohnort
• Geburtsdatum
• Geburtsort
• Kennzeichen
• Angaben zu Ihrem Fahrzeug
• Einzelheiten der Ordnungswidrigkeit. Dazu gehören z. B. das Datum der Verübung der Ordnungswidrigkeit und Informationen darüber, welche Ordnungswidrigkeit festgestellt wurde.
An wen geben wir Daten weiter?
Wir geben Daten nur dann an Dritte weiter, wenn dies erforderlich ist.
Wurde mit einem Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit begangen, für die ein Bußgeld verhängt wird? In diesem Fall geben wir die Daten des Kennzeichens an die entsprechende ausländische Kfz-Behörde weiter. Diese Behörde übermittelt uns dann die Daten der Person, auf dessen Namen das Kfz-Kennzeichen zugelassen ist.
Wenn Sie den ausstehenden Betrag des Bußgeldes nicht bezahlen, können wir Sie in das Fahndungsregister aufnehmen. Wir können Ihre Angelegenheit auch an eine ausländische Eintreibungsstelle übergeben. In diesem Fall geben wir Ihre Daten an jene Stelle weiter.
Die Behörde „Dienst Uitvoering Onderwijs“ (DUO) druckt und versendet die Bußgelder für uns. Zu diesem Zweck tauschen wir Daten mit DUO aus.
Für die wissenschaftliche Forschung geben wir Ihre Daten an das Wissenschaftliche Forschungs- und Dokumentationszentrum (Wetenschappelijk Onderzoek- en Documentatiecentrum) weiter.
Wie lange bewahren wir die Daten auf?
In der Auswahlliste des Ministeriums für Justiz und Sicherheit ist festgelegt, dass wir personenbezogene Daten für die Eintreibung von Bußgeldern für Verkehrsordnungswidrigkeiten für die Dauer von 5 Jahren nach der Erledigung der Angelegenheit aufbewahren dürfen.